Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz

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Volltext

Nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt die zuständige Behörde die Sachverständigen bekannt, die mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden können.

Teaser

Die zuständige Behörde gibt bekannt, wer als Sachverständige/r mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden kann.

Ansprechpunkt

An das Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).

Kosten

Es fällt eine Gebühr nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Näheres Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Die Form des Antrags ist in der Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG geregelt.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen finden Sie im »Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)«.