Einbürgerung beantragen

Volltext

Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Sie dann auch einen deutschen Pass und dürfen sich außerdem unbegrenzt in Deutschland aufhalten.

Ihre bisherige Staatsangehörigkeit dürfen Sie behalten.

Teaser

Wenn Sie seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden und die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Verfahrensablauf

  1. Sie kontaktieren die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde, um einen Einbürgerungsantrag zu stellen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen. Wenn Sie nicht sicher sind, welche Einbürgerungsbehörde für Sie zuständig ist, können Sie das unter www.zufish.schleswig-holstein.de recherchieren.
  2. Ihre Einbürgerungsbehörde prüft Ihren Antrag und die von Ihnen eingereichten Nachweise. Falls Nachweise fehlen, fordert die Einbürgerungsbehörde diese bei Ihnen an. Das kann auch während des laufenden Einbürgerungsverfahrens passieren, wenn zum Beispiel eine Aktualisierung erforderlich ist.
  3. Nach Abschluss der Prüfung Ihres Antrags und der von Ihnen vorgelegten Nachweise erhalten Sie eine Nachricht von Ihrer Einbürgerungsbehörde, ob Sie eingebürgert werden können.

Ansprechpunkt

Einbürgerungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte

Voraussetzungen

  • Sie leben seit fünf Jahren in Deutschland.
  • Ihre Identität und bisherige Staatsangehörigkeit ist geklärt.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
  • Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren. Dazu zählen Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner und zum Beispiel Ihre Kinder, für die Sie Unterhalt zahlen.
  • Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse, mindestens auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
  • Es liegen keine sonstigen Gründe vor, die einer Einbürgerung entgegenstehen, wie die Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau oder eine Mehrehe.

Erforderliche Unterlagen

Für den Nachweis:

 der Identität und Staatsangehörigkeit:

  • Reisepass des Herkunftslandes oder anerkannter Personalausweis/ID-Karte des Herkunftslandes

 zum Personenstand:

  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsurkunde

 des Aufenthaltsrechts:

  • Elektronischer Aufenthaltstitel

der Wohnsituation:

  • Aktueller Mietvertrag und Nachweis über tatsächlich gezahlte Miete

ODER

  • Kaufvertrag über Wohneigentum und Nachweis über monatliche Darlehenszahlungen und Nachweis über monatliche Betriebs/Nebenkosten und Heizkosten

des Unterhalts:

  • Bei Selbständigen: Einkommenssteuerbescheide, Nachweis zu bestehender Kranken und Pflegeversicherung, Nachweis zur Altersvorsorge
  • Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen

Zu Sprachkenntnissen B1 GER:

  • Sprachzertifikat DeutschB1

ODER

  • deutsches Abschlusszeugnis der Haupt, Real-, Berufsschule oder Fach-/Abiturzeugnis

ODER

  • vier Jahre Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)

ODER

  • Nachweis über Versetzung in die 10. Klasse einer weiterführenden, deutschen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)

Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung:

  • Bestandener Einbürgerungstest

ODER

  • Bestandener Test »Leben in Deutschland«

ODER

  • deutsches Abschlusszeugnis der Haupt-, Real-, Berufsschule oder Fach-/Abiturzeugnis

Kosten

  • Einbürgerungsgebühr: 255,00 Euro,
  • für miteinzubürgernde minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte: 51,00 Euro

Bearbeitungsdauer

Monate bis Jahre

Rechtsgrundlage(n)

§ 8ff Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG

Art. 116 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegenüber der Einbürgerungsbehörde
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 18.07.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Onlinedienste