Photovoltaikanlage: Anmeldung beim Finanzamt
Urheber
Volltext
Der Betreiber einer
Photovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach
handelt nicht gewerbsmäßig nach § 14 Gewerbeordnung (GewO), sondern verwaltet eigenes Vermögen mit der Folge, dass es keiner Gewerbeanmeldung bedarf. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer auf dem Dach des Hauses, dass er vermietet, eine entsprechende Anlage installiert und den Strom entweder für das Mietobjekt oder durch Einspeisung in Form der Einspeisevergütung für sich selbst nutzt.
Eine
gewerbliche Tätigkeit
im Sinne der GewO
liegt grundsätzlich dann vor, wenn jemand gewerbsmäßig fremde Hausdächer anmietet und darauf Photovoltaikanlagen errichtet, um daraus Gewinne als Bestandteil seiner Erwerbstätigkeit zu erzielen.
Bei der Errichtung von
Photovoltaikanlagen auf Dächern von landwirtschaftlichen Gebäuden
ist entscheidend, ob die Dächer zum Hauptbetrieb und damit zur sogenannten Urproduktion, die gemäß § 6 GewO nicht der Gewerbeordnung unterliegt, installiert werden.
Liegt eine
Gewinnerzielungsabsicht
vor, erzielen Betreiber von Photovoltaikanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Rahmen einer Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzugeben sind.
Teaser
Photovoltaikanlagen müssen beim Finanzamt angemeldet werden, wenn der Betreiber mit diesen Anlagen Gewinne - im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit - erzielt.
Ansprechpunkt
An das für Sie zuständige Finanzamt.
Erforderliche Unterlagen
Da von Fall zu Fall unterschiedliche Unterlagen erforderlich sind, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen.
Kosten
Keine