Anerkennung der Eignung zur Praxisanleitung von Medizinischen Technologinnen und Technologen für Laboratoriumsanalytik beantragen
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Sie möchten als Praxisanleitung von Medizinischen Technologinnen und Technologen in der Laboratoriumsanalytik tätig werden? Dann benötigen Sie eine Anerkennung Ihrer Eignung.
Mit der Anerkennung Ihrer Eignung können Sie Auszubildende in ihrem Berufsalltag begleiten und fachlich unterstützen.
Teaser
Wenn Sie als praxisanleitende Person für Medizinische Technologinnen und Technologen in der Laboratoriumsanalytik tätig werden möchten, müssen sie die Anerkennung Ihrer Eignung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung für Ihre Eignung zur Praxisanleitung können Sie formlos per Post oder E-Mail vorlegen.
- Reichen Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Eignung bei der zuständigen Behörde ein und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Anerkennung Ihrer Eignung.
Ansprechpunkt
Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin« oder »Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent« beziehungsweise »Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik« oder »Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik«
- Sie verfügen über mindestens ein Jahr Berufserfahrung.
- Sie haben eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert.
- Sie können berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich nachweisen können.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Berufserlaubnis (beglaubigte Kopie)
- Kopie der Bescheinigung über berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 300 Stunden
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
-
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hinweise (Besonderheiten)
Für Personen, die bereits zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 als Praxisanleiter tätig waren oder über die entsprechenden Kompetenzen verfügten, gilt ein Bestandsschutz. Diese Personen müssen nicht nachweisen, dass sie über die oben genannten Berufserfahrung und Zusatzqualifikation verfügen, um weiterhin als Praxisanleiter tätig zu sein. Allerdings müssen sie weiterhin eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung besitzen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)