Zulassung zur Externenprüfung an der Fachschule für den Berufsabschluss »Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher« beantragen
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Volltext
Mit der Externenprüfung können Sie den staatlich anerkannten Abschluss als Erzieherin oder Erzieher an der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik erwerben, ohne eine reguläre Ausbildung absolviert zu haben.
Um an der Externenprüfung teilnehmen zu können, müssen Sie zunächst einen Antrag auf Zulassung stellen. Die Prüfung stellt sicher, dass Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des Berufsbildes entsprechen.
Teaser
Wenn Sie den Berufsabschluss als staatlich anerkannte Erzieherin oder als staatlich anerkannter Erzieher über eine Externenprüfung erwerben möchten, müssen Sie eine Zulassung beantragen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung können Sie formlos per Post oder E-Mail stellen.
- Senden Sie Ihren formlosen Antrag an die zuständige Stelle.
- Fügen Sie alle erforderlichen Nachweise bei.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Sie erhalten eine Rückmeldung, ob Sie zur Prüfung zugelassen sind und erfahren, an welcher Schule die Prüfung stattfindet.
Ansprechpunkt
Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein.
- Sie haben mindestens einen mittleren Schulabschluss.
-
Sie erfüllen eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen:
- Sie haben einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
- Sie haben die Fachhochschulreife, die Fachgebundene oder Allgemeine Hochschulreife und ein einschlägiges Praktikum von mindestens 150 Stunden absolviert.
-
Sie waren insgesamt mindestens drei Jahre hauptberuflich in einer sozialpädagogischen Einrichtung tätig, davon
- mindestens sechs Monate in einer Kindertageseinrichtung für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt
- weitere Erfahrung in einem anderen sozialpädagogischen Bereich (Jugendhilfe, Schulsozialarbeit, Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, Jugendsozialarbeit, betreute Grundschulen, pädagogische Gesundheitsförderung)
- Sie haben mindestens viereinhalb Jahre hauptberuflich als Erzieherin oder Erzieher gearbeitet.
- Sie haben drei Jahre lang hauptberuflich als staatlich geprüfte Assistenzkraft gearbeitet.
- Sie haben die Prüfung höchstens einmal nicht bestanden.
Erforderliche Unterlagen
- Vollständiger tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufswegs
-
Beglaubigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses
- Falls der Schulabschluss im Ausland erworben wurde: Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf Niveau B2
- Beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Abschluss einer Berufsausbildung und Abschlusszeugnis der Berufsschule (falls vorhanden)
-
Arbeitszeugnisse über eine hauptberufliche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung
- Angaben zur Art der Tätigkeit, Dauer und wöchentlichem Beschäftigungsumfang
- Kopie des Personalausweises oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Erweitertes Führungszeugnis
- Nachweis über Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
- Nachweis über ausreichenden Impfschutz gegen Masern
- Nachweis über eine Qualifikation zur Sprachbildung (mind. 120 Stunden)
- Erklärung oder Nachweis über die Prüfungsvorbereitung
-
Vorschlag oder Bescheinigung der Einrichtung für das vorgeschriebene Praktikum
- Angaben zur Anleiterin oder zum Anleiter und deren beruflicher Qualifikation
- Erklärung, dass Sie die Prüfung nicht bereits zweimal erfolglos abgelegt haben
Kosten
- Verwaltungsgebühr: 400,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
Die Prüfung findet einmal jährlich am Ende des Schuljahres statt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 60 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO
- § 61 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
- § 62 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
- § 63 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
- § 64 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
- § 65 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
- § 11 Fachschulverordnung (FSVO)
- § 12 Fachschulverordnung (FSVO)
- § 15 Fachschulverordnung (FSVO)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)