Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Ernte - Anmeldung

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Volltext

Die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts unmittelbar vom Ausgangsmaterial (Ernte) ist der zuständigen Behörde rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) zugelassen ist.

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Die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts unmittelbar vom Ausgangsmaterial (Ernte) muss vorab bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Ansprechpunkt

An die Kontrollstelle für forstliches Saat- und Pflanzgut bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Standort Ellerhoop.

Erforderliche Unterlagen

Benötigt werden Angaben über den Beginn der Ernte mit genauen Ortsangaben sowie Angaben über die zu beerntende Baumart.

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß 2 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Frist

Die Anmeldung der Erntemaßnahme muss 48 Stunden vor deren Beginn erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Für bestimmtes forstliches Vermehrungsgut besteht unter Umständen die Pflicht, es nach der Ernte über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten. Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.