Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Bürgermeisterwahl 2026
Die Stadt Schwarzenbek wählt am 07. Juni 2026 eine neue hauptamtliche Bürgermeisterin / einen neuen hauptamtlichen Bürgermeister. Hierfür können ab sofort Wahlvorschläge eingereicht werden.
Frist zur Einreichung
Wahlvorschläge müssen bis spätestens 13. April 2026, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist) schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin eingereicht werden:
Gemeindewahlleiterin der Stadt Schwarzenbek
Ritter-Wulf-Platz 1
21493 Schwarzenbek
Es wird empfohlen, Wahlvorschläge frühzeitig einzureichen, damit eventuelle Mängel rechtzeitig behoben werden können.
Wer ist wählbar?
Wählbar ist, wer
- die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt (auch EU-Bürger*innen anderer Mitgliedstaaten sind wählbar) und
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist.
Wer darf Wahlvorschläge einreichen?
- Politische Parteien und Wählergruppen, die in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind – auch als gemeinsamer Wahlvorschlag möglich
- Einzelbewerber*innen, die sich selbst vorschlagen
Besonderheiten für Einzelbewerbungen
Ein Wahlvorschlag von Einzelbewerber*innen muss von mindestens 135 Wahlberechtigten aus Schwarzenbek persönlich unterschrieben sein.
Erforderliche Unterlagen
Für jeden Wahlvorschlag sind folgende Angaben und Dokumente einzureichen:
Angaben zur Person
- Familienname, Vorname(n)
- Beruf/Stand
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Anschrift (Hauptwohnung)
Weitere Unterlagen
- Schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Person
- Bescheinigung der Wählbarkeit
- Bei Parteien/Wählergruppen: Unterlagen zur Wahl der Bewerberin / des Bewerbers in der Aufstellungsversammlung
- Unterschriftenlisten (bei Einzelbewerbungen mindestens 135 Unterschriften)
Amtliche Formblätter stehen bei der Gemeindewahlleiterin zur Verfügung.
Wichtige Hinweise
- Jede Partei oder Wählergruppe darf nur einen Wahlvorschlag einreichen bzw. sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
- Personen, die auf mehreren Wahlvorschlägen stehen, können nicht zugelassen werden.
- Liegen keine gültigen Wahlvorschläge vor oder erhält eine Einzelbewerberin / ein Einzelbewerber nicht die notwendige Mehrheit, erfolgt die Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung.