Winterdienst in Schwarzenbek
Informationen zu Räum- und Streupflichten
Wenn Schnee fällt oder Glätte entsteht, ist Aufmerksamkeit gefragt – bei der Stadt ebenso wie bei den Bürger*innen. Damit alle sicher durch den Winter kommen, gibt es klare Regelungen zum Winterdienst in Schwarzenbek. Diese sollen helfen, Wege passierbar zu halten und Unfälle zu vermeiden.
Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zu Zuständigkeiten, Pflichten und Regelungen rund um die Straßenreinigung sowie den Winterdienst übersichtlich zusammengestellt.
Straßenreinigung und Winterdienst – wer ist zuständig?
In der Stadt Schwarzenbek besteht eine Straßenreinigungspflicht sowie eine Schneeräum- und Streupflicht. Grundsätzlich ist die Stadt reinigungspflichtig, soweit diese Pflicht nicht durch die Straßenreinigungssatzung auf die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer übertragen wurde.
Die maschinelle Straßenreinigung erfolgt im Auftrag der Stadt durch eine Fachfirma im zweiwöchigen Rhythmus. Einige Straßen werden in geraden, andere in ungeraden Kalenderwochen gereinigt.
Welche Flächen sind von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zu reinigen?
Zu reinigen sind – je nach Lage und Ausgestaltung – insbesondere:
- Gehwege (alle Straßenteile, die für den Fußgängerverkehr vorgesehen oder geboten sind; in verkehrsberuhigten Bereichen ohne Gehweg gilt ein 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg)
- Fahrbahnen einschließlich der Rinnsteine
- Nebenflächen der Fahrbahnen, zum Beispiel:
- Gräben
- Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen
- Trennstreifen
- befestigte und begehbare Seitenstreifen
- Bushaltestellenbuchten
- besonders gekennzeichnete Kfz-Parkflächen
- Baumscheiben vor dem Grundstück
- Straßenbegleitgrün
- Radwege
- kombinierte Geh- und Radwege gemäß § 41 Absatz 2 StVO
Allgemeine Reinigungspflichten
Die zu reinigenden Straßenteile sind je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich, zu säubern. Die Reinigung erfolgt durch Abfegen, Abharken und Aufnehmen des Kehrichts sowie durch Entfernen von Wildkraut. Dabei gilt:
- Der Einsatz von Herbiziden oder anderen chemischen Mitteln ist nicht erlaubt.
- Staubentwicklung ist zu vermeiden.
- Kehricht und Unrat sind unverzüglich zu entfernen.
- Einläufe der Entwässerung sowie Unterflurhydranten sind jederzeit freizuhalten.
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt (beispielsweise durch Tierkot), ist verpflichtet, diese Verunreinigung unverzüglich und ohne Aufforderung zu beseitigen.
Kann die Reinigung nicht selbst übernommen werden, muss eine geeignete Person oder ein Reinigungsunternehmen beauftragt werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht bleibt jedoch bei der Reinigungspflichtigen beziehungsweise dem Reinigungspflichtigen.
Winterdienst: Schnee- und Eisbeseitigung
Der Winterdienst ist Teil der Straßenreinigungspflicht.
Räum- und Streuzeiten
- Zwischen 7:00 und 20:00 Uhr
Schnee und Glätte sind unverzüglich nach Ende des Schneefalls beziehungsweise nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. - Nach 20:00 Uhr
werktags: bis 7:00 Uhr
sonn- und feiertags: bis 9:00 Uhr
Dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entsteht.
Besonders gefährliche Stellen
Bei Eis- und Schneeglätte sind zusätzlich zu sichern:
- Fußgängerüberwege
- Querungshilfen
- Übergänge an Kreuzungen und Einmündungen
- besonders gefährliche Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen
Gehwege sind bei Schnee in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen und zu streuen. Nach dem Abtauen sind verbliebene Streumittel unverzüglich zu entfernen.
Erlaubte Streumittel
Bei Eis- und Schneeglätte dürfen ausschließlich abstumpfende Stoffe verwendet werden, wie zum Beispiel:
- Sand
- Granulat
- umweltverträgliche Streumittel
Der Einsatz von Salz oder auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nur:
- bei Eisregen oder vergleichbaren extremen Wetterlagen
- an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brücken, starken Steigungen oder Gefällen
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder auftauenden Stoffen behandelt werden.
Wohin mit Schnee und Eis?
Schnee und Eis sind auf:
- dem angrenzenden Geh- oder Radweg,
- einem Seitenstreifen oder
- im Vorgarten
zu lagern. Ist dies nicht möglich, dürfen sie am Fahrbahnrand abgelegt werden, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege oder auf die Fahrbahn geschoben werden.
Nachbarschaftshilfe
Nicht alle Menschen können den Winterdienst selbst übernehmen. Bitte überlegen Sie, ob Sie Nachbar*innen unterstützen können – besonders ältere oder körperlich eingeschränkte Personen.
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