Gesetzliche Grundlage und Auftrag für Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist im Grundgesetz verankert und auch in der Hauptsatzung der Stadt Schwarzenbek festgeschrieben.
Das Grundgesetz garantiert grundlegende Menschenrechte und Grundrechte für alle Bürgerinnen und Bürger. Artikel 3 des Grundgesetzes befasst sich ausdrücklich mit dem Gleichheitsgrundsatz und verbietet die Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Rasse, Sprache, Religion, politischer Überzeugung, oder sonstigem.
Grundgesetz Artikel 3 Absatz 2:
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Damit stellt die aktive Förderung von Frauen ein Staatsziel dar, dem auch die Kommunen verpflichtet sind. Folgerichtig ist die Herstellung von Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern auch in der Landes- und Kommunalverfassung in Schleswig-Holstein festgelegt.
Neben Art. 3 Abs. 2 GG sind weitere rechtliche Grundlagen vorhanden:
- die Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein,
- das Gleichstellungsgesetz (GstG) des Landes Schleswig-Holstein,
- darin enthalten: Frauenförderplan
- § 6 der Hauptsatzung der Stadt Schwarzenbek