Stadt Schwarzenbek

Hilfsnavigation

Schriftoptionen

Volltextsuche

Quicknavigation

Startseite

Öffnungszeiten

Bitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Anliegen im Bürgerservice!

Montag:
09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag*:
09:00 - 12:00 Uhr sowie
14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch:
09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag:
09:00 - 12:00 Uhr sowie
14:00 - 18:00 Uhr

Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr

*Das Sozial- und das Standesamt sind vormittags ausschließlich telefonisch erreichbar. Die Stadtkasse (Zahlungsverkehr) hat geschlossen.

Inhalt

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen / Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes

Logo WFL

Laut Bund-Länder-Beschluss vom 28.10.2020 sollen Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schließen müssen, mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für die finanziellen Ausfälle entschädigt werden. Die Laufzeit der außerordentlichen Wirtschaftshilfen ist auf die Dauer der Schließung, d. h. bis 30.11.2020 angelegt.

Die genaue Ausgestaltung vom Bund liegt nun vor. Eine Antragstellung ist jedoch noch nicht möglich und es wird um Geduld gebeten. Laut Herrn Bundeswirtschaftsminister Altmaier wird das erst in den kommenden Wochen möglich sein. Sobald die Antragsstellung möglich ist, finden Sie auf der Seite des Wirtschaftsministeriums aktuelle Informationen und wir werden Sie ebenfalls darüber informieren.

Nach derzeitigem Stand sehen die Eckpunkte wie folgt aus:

Kernpunkte:
Die Hilfe ist als außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes gedacht für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der verschärften Corona-Maßnahmen ab dem 2. November 2020 temporär geschlossen wurde. Die Auszahlung erfolgt als einmalige Kostenpauschale.

Direkt betroffene Unternehmen:
Antragsberechtig sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Sie gelten als direkt betroffene Unternehmen. Hotels werden als direkte betroffene Unternehmen angesehen und zählen ebenfalls zu den Antragsberechtigen.

Indirekt betroffene Unternehmen:
Ebenfalls antragsberechtig sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die zur ersten Gruppe gehören. Sie gelten als indirekt betroffene Unternehmen.

Verbundene Unternehmen
zählen ebenfalls zu den Antragberechtigen, wenn mehr als 80 % ihres verbundweiten Umsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen.

Kommunale Unternehmen,
die von der Schließung betroffen sind, sind ebenfalls antragsberechtigt. Dazu zählen Kultur- und Veranstaltungseinrichtungen, aber auch kommunale Tourismusorganisationen.

Höhe der Hilfe:
Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, d. h. von November 2019, für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Die Zuschüsse werden pro Woche der Schließung gewährt. Berechnet wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.

Soloselbstständige
können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz aus 2019 zugrunde legen.

Firmenneugründungen:
Antragsberechtigte, die nach dem 31.10.2019 ihr Geschäft eröffnet haben, können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz vom Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.

Förderhöchstgrenze:
Höchstgrenze der Förderung ist der beihilferechtliche Rahmen, der sich auf 1 Mio. Euro beläuft. Beihilfen über 1 Mio. Euro fallen unter die Novemberhilfe plus und müssen erst bei der EU-Kommission notifiziert werden.

Verrechnung mit anderen Hilfen und Leistungen:
Andere, bereits gewährte Leistungen wie Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld, die im Förderzeitraum bezogen werden, werden angerechnet. Erzielte Umsätze von mehr als 25 % werden auf die Umsatzerstattung ebenfalls angerechnet.

Restaurants mit Liefer- oder Abholservice
während der Schließung kommt man entgegen, indem Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der aktuellen, temporären Schließung, die mit reduziertem Mehrwertsteuersatz belegt sind, aus den Umsätzen herausgerechnet werden. Der Entschädigungsanspruch wird allein aus dem Umsatz berechnet, der im November 2019 erzielt worden ist.

Hotels,
die im November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen, erhalten gleichfalls eine Entschädigung auf der Basis der Umsätze aus dem November 2019, solange ihr aktuell erzielter Umsatz nicht über 25 % der Umsätze aus dem November 2019 liegen.

Antragstellung:
Anträge können elektronisch gestellt werden durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen auch über die Plattform der Überbrückungshilfe. Soloselbstständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR direkt antragsberechtigt sein.

Auszahlung:
Die Auszahlung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform.

Anbei ein Link zu der gemeinsamen Presseerklärung von BMWi und BMF. Außerdem finden Sie einen Link zu FAQ des BMF zu den Novemberhilfen.

Gemeinsame Presseerklärung - Außerordentliche Wirtschaftshilfe November - Details der Hilfe stehen

Fra­gen und Ant­wor­ten - Au­ßer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe - No­vem­ber­hil­fe

Auf unserer Internetseite - www.wfl.de - werden wir Sie weiterhin mit aktuellen Informationen zu staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für Ihr Unternehmen auf dem Laufenden halten.

Jetzt wünschen wir Ihnen erstmal alles Gute, meistern Sie diese schwierige Zeit mit der nötigen Gelassenheit und vor allem – bleiben Sie gesund!

Mit freundlichem Gruß 

Ihr WFL-Team