Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E beantragen
Volltext
Fahrerlaubnisse für Lastkraftwagen werden nur noch befristet ausgestellt. Ihre Fahrerlaubnis der Klasse C, CE, C1 oder C1E ist daher maximal 5 Jahre gültig. Sie müssen vor Ablauf der Gültigkeit einen Antrag stellen, um Ihre Fahrerlaubnis um weitere 5 Jahre zu verlängern.
Teaser
Sie können Ihre Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oderC1E auf Antrag um 5 Jahre verlängern.
Ansprechpunkt
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Voraussetzungen
- Sie haben bereits eine Fahrerlaubnis für die Führerscheinklasse C, CE C1 oder C1E.
- Ihre Fahrerlaubnis läuft in weniger als 6 Monaten ab.
- Sie können Ihre körperliche und geistige Eignung nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- aktueller Führerschein
- biometrisches Passfoto
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Nachweis über Ihr Sehvermögen
- darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein
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Nachweis Ihre körperliche und geistige Eignung
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darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein
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darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Frist
Sie können die Verlängerung Ihrer Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 23 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 24 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Hinweise (Besonderheiten)
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Verkehr (BMV)